Ergänzend und präzisierend ist festzustellen, dass die Vorinstanz betreffend die Schilderung der Entstehungsgeschichte korrekt festhielt, dass der vorliegende Fall einen bei häuslicher Gewalt häufig erscheinenden Handlungsverlauf aufzeige (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 843). So lässt sich den Akten des SRK als auch den Aussagen von diversen Personen entnehmen (pag. 10 143 ff.