27 13.2.2. Aussagen der Privatklägerin Vorab kann hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 843 f.). Ergänzend und präzisierend ist festzustellen, dass die Vorinstanz betreffend die Schilderung der Entstehungsgeschichte korrekt festhielt, dass der vorliegende Fall einen bei häuslicher Gewalt häufig erscheinenden Handlungsverlauf aufzeige (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.