Umgekehrt finden sich in seinen knappen Schilderungen etliche Lügensignale. Die Kammer gelangt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten infolge Vorliegens etlicher Lügensignale nicht glaubhaft sind, so dass darauf beweismässig nicht abgestellt werden kann (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 843).