Die Darstellung der Person der Privatklägerin durch den Beschuldigten, unter anderem als alkoholsüchtige, psychisch kranke und abwesende Mutter, wird von keinen weiteren Beweismitteln gestützt. Insgesamt machen die Aussagen des Beschuldigten den Eindruck einer Person, die sich in die Enge getrieben sieht, alles von sich weist und ihr eigenes Fehlverhalten auf andere überträgt. Zudem weichen die vom Beschuldigten geäusserten Vorwürfe gegen die Privatklägerin diametral davon ab, was die Vorgenannte selbst sowie etliche Zeuginnen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu Protokoll gaben.