10 143 der SRK-Akten). Zudem führte er aus, dass er nicht gewalttätig sei. Beim SRK wurden demgegenüber aber Wutausbrüche seinerseits dokumentiert (pag. 757 Z. 22 f.). Insgesamt stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte zu den konkreten Anschuldigungen kaum Antworten lieferte, sondern er sich auf Gegenangriffe gegenüber der Privatklägerin beschränkte und ihr Fehlverhalten vorwarf. Die Darstellung der Person der Privatklägerin durch den Beschuldigten, unter anderem als alkoholsüchtige, psychisch kranke und abwesende Mutter, wird von keinen weiteren Beweismitteln gestützt.