1055). Festzuhalten ist ausserdem – wie bereits eingangs erwähnt – dass der Beschuldigte auf Vorhalt der gegen ihn lautenden Vorwürfe, keine zusammenhängenden Gegensachverhalte respektive Begründungen schildern konnte, sondern sich auf deren pauschale Negierung beschränkte. So lautete eine häufig gegebene Antwort, dass die Privatklägerin lüge und alles nur eine Unterstellung sei (vgl. pag. 278 Z. 251; pag. 288 Z. 125 ff.). Der Beschuldigte stritt zudem im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1046 Z. 23 ff.) ab, dass die häusliche Gewalt beim SRK Thema gewesen sei, was offensichtlich der Aktenlage wiederspricht (pag. 10 143 der SRK-Akten).