Der Beschuldigte offenbarte mit seinen Aussagen ein Selbstverständnis, dass sich nicht mit den hiesigen Normvorstellungen vereinbaren lässt. Zur Veranschaulichung seines Rechtsverständnisses, verwies die Staatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag auf das afghanische Gesetzbuch zur Regelung des Familienlebens, in welchem geregelt ist, dass eine Frau verpflichtet sei, den sexuellen Bedürfnissen ihres Mannes jederzeit nachzukommen (pag. 1055).