Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er hierzu befragt. Nachdem er der Frage zuerst mehrmals auswich, sagte er anschliessend aus, dass dies nicht möglich sei, antwortete danach aber auf erneute Nachfrage, dass er es nicht wisse (pag. 1046 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte offenbarte mit seinen Aussagen ein Selbstverständnis, dass sich nicht mit den hiesigen Normvorstellungen vereinbaren lässt.