Auf diesen Punkt wird sodann erneut im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin als auch bei der Würdigung der objektiven Beweismittel eingegangen werden. Es kann demzufolge festgestellt werden, dass der Beschuldigte eine schlüssige Erklärung für die angeblichen Falschanschuldigungen der Privatklägerin, nicht liefern konnte. Im Weiteren weist das Aussageverhalten des Beschuldigten auf Schutzbehauptungen hin, so führte er aus, dass wenn er seine Frau tatsächlich geschlagen hätte, sie jetzt nicht auf den Beinen stünde, sondern sie sich im Spital befinden würde.