29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 842). Eine solche Vorgehensweise ist in Anbetracht des Ausmasses der hierfür erforderlichen Raffinesse und Kalküls, wie im konkreten Fall, realitätsfremd. Dasselbe hielt die Staatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag fest, in welchem sie ausführte, dass es unmöglich sei, dass die Privatklägerin während den Jahren 2014 bis 2017 ein derartiges Lügengebäude aufgebaut hätte, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln (pag. 1055). Auf diesen Punkt wird sodann erneut im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin als auch bei der Würdigung der objektiven Beweismittel eingegangen werden.