Er verkennt hierbei jedoch, dass die Aussagen, die die Privatklägerin bei den Strafverfolgungsbehörden machte, bereits nach der Trennung und grösstenteils auch nach der Scheidung erfolgt sind. Mit diesen Anzeigen lediglich einen Grund für die Trennung bzw. Scheidung zu konstruieren, ist wirklichkeitsfremd. Als weiteren Grund gab er auch an, dass ihr der Altersunterscheid zu ihm zu gross gewesen sei und sie sich deshalb von ihm habe trennen wollen. Im Weiteren führte er aus, dass sie einen Plan geschmiedet habe, um ihm nachhaltig Schaden zuzufügen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend feststellte, fehlt es hierfür gänzlich an entsprechenden Hinweisen (pag. 752 Z. 44 ff.; S.