25 ihm noch immer vorhalte, dass er sie absichtlich auf der Flucht verloren habe, weshalb sie sich von ihm trennen möchte (pag. 288 Z. 127 ff.). Schliesslich führte er aus, dass die Privatklägerin einfach einen Grund für die Trennung bzw. Scheidung benötigt habe (pag. 300 Z. 117 ff.), denn in Afghanistan brauche man einen Grund für eine Scheidung (pag. 314 Z. 287 ff.). Er verkennt hierbei jedoch, dass die Aussagen, die die Privatklägerin bei den Strafverfolgungsbehörden machte, bereits nach der Trennung und grösstenteils auch nach der Scheidung erfolgt sind.