Sich selbst hingegen stellte er jeweils in die Opferrolle. Dem Beschuldigten war es zudem nicht möglich eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, weshalb die Privatklägerin, die sich in der Vergangenheit bekanntlich für eine Familienzusammenführung eingesetzt hatte, jetzt mit falschen Anschuldigungen die Absicht verfolgen sollte, ihn zurück nach Afghanistan zu schicken (vgl. pag. 288 Z. 144 f.). Widersprüchlich beantwortete der Beschuldigte im Weiteren die Frage, ob er eine Erklärung für die Anschuldigungen der Privatklägerin habe respektive ob er ihre Gründe hierfür kennen würde.