10 145 der SRK- Akten). Es lassen sich betreffend seines Aussageverhaltens – nebst den geschilderten Gegenangriffen – starke Aggravierungstendenzen feststellen, indem der Beschuldigte augenfällig beabsichtigte die Privatklägerin in jeder Einvernahme – unter Angabe von stets neuen Gründen – schlechter dastehen zu lassen. Sich selbst hingegen stellte er jeweils in die Opferrolle.