So behauptete er in der ersten Einvernahme, die Privatklägerin habe psychische Probleme (pag. 278 Z. 260 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aus – ohne dies in den vorangehenden Befragungen jemals thematisiert zu haben – dass sie alkoholsüchtig sei und es deswegen zu Streitereien gekommen sei. Sogar die Kinder könnten bestätigen, dass die Privatklägerin immer Bier und Wodka unter dem Bett gehabt habe (pag. 753 Z. 25 ff.). Zudem sei die Privatklägerin oft abwesend gewesen.