24 Sachverhalten, sodass seine Aussagen grösstenteils nicht verlässlich nach den aussagepsychologischen Kriterien gewürdigt werden können (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 841 f.). Festgestellt werden kann jedoch vorab, dass die wenigen Aussagen, welche der Beschuldigte zur Sache tätigte, etliche Hinweise auf Lügensignale aufweisen: Als Lügensignal ist zu werten, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2017 (pag. 276 f. Z. 156 ff.) direkt zum Gegenangriff überging und die Privatklägerin ihrerseits der Drohung und Beschimpfung