Die Kammer erachtet es als notwendig vorab festzuhalten, dass sich die konkrete Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren als relativ schwierig erweist, weil es einerseits um häusliche Gewalt unter Eheleuten geht und andererseits Delikte betroffen sind, die offensichtlich gerade im vorliegenden Kulturraum sehr schambehaftet sind. Im Weiteren gehen die Betroffenen, allen voran natürlich der Beschuldigte, aufgrund des kulturellen Hintergrunds offenbar von einem ganz anderen Rechtsverständnis aus.