der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 839 ff.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt. Die Kammer erachtet es als notwendig vorab festzuhalten, dass sich die konkrete Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren als relativ schwierig erweist, weil es einerseits um häusliche Gewalt unter Eheleuten geht und andererseits Delikte betroffen sind, die offensichtlich gerade im vorliegenden Kulturraum sehr schambehaftet sind.