259 ff.) zu erwähnen. Diesem Bericht kann entnommen werden, dass sich die Privatklägerin im August 2016 aufgrund der immer wiederkehrenden Übergriffe des Beschuldigten entschieden habe, sich von ihm zu trennen. Sie habe im Alltag immer wieder feststellen müssen, dass er nicht bereit gewesen sei, seine psychischen Probleme anzugehen und damit seine Gewaltmuster zu durchbrechen (pag. 260).