Der Beschuldigte habe sich auch nie widersprochen, aber häusliche Gewalt sei bei ihm nie ein Thema gewesen. Auf Vorhalt der Aktennotiz der SRK vom 31. Mai 2016 wurde die Zeugin befragt, wie sie es sich erklären könne, dass es in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin Momente gegeben habe, in welchen die Privatklägerin grosse Angst vom Beschuldigten gehabt habe und es wiederum auch andere Momente gegeben habe, in welchen alles unproblematisch erscheint sei. Sie antwortete darauf, dass sie sich die Ambivalenz nicht erklären könne (pag. 227 Z. 237 ff.).