223 Z. 52 ff.). Auf Frage, ob sie Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten oder der Privatklägerin hege, gab sie an, dass häusliche Gewalt nicht bei jedem Gespräch ein Thema gewesen sei, aber wenn die Privatklägerin davon erzählt habe, sie sich nie widersprochen habe (pag. 224 Z. 103 ff.). Der Beschuldigte habe sich auch nie widersprochen, aber häusliche Gewalt sei bei ihm nie ein Thema gewesen.