244 Z. 317 f.). Er sei mit der Ehescheidung überhaupt nicht einverstanden gewesen und habe ausgerufen, sei aber nicht gewalttätig geworden. Sie habe eher nicht das Gefühl, die Anzeige der Privatklägerin könne ein Druckmittel für das alleinige Sorgerecht sein (pag. 245 Z. 378 ff.). Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin N.________ ist zu ergänzen, dass sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017 angab, dass als sie das Dossier von Frau T.________ übernommen habe, diese ihr gesagt habe, dass es schon viele Konflikte zwischen dem Ehepaar gegeben habe (pag. 223 Z. 52 ff.).