22 Z. 39 ff.). Auf Frage, ob zuerst der Versuch oder zuerst die vollendete Vergewaltigung erfolgt sei, antwortete sie zuerst, dass sie sich nicht mehr erinnere und antwortete danach, dass sie nicht mehr darüber sprechen wolle (pag. 1041 Z. 4 ff.). Die Frage, ob sie in Anwesenheit des Beschuldigten frei aussagen könne, bestätigte sie (pag. 1041 Z. 21 f.). Auf Frage, welchen Fehler der Beschuldigte begangen habe, der zur Trennung geführt habe, sagte sie aus, dass er es eingesehen habe mit den Gewaltausübungen und Allem was vorgefallen sei.