Sie führte aus, das sie Vorbereitungen für den Umzug getätigt habe (pag. 748 Z. 31 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 führte die Privatklägerin aus, dass die Kinder zurzeit alle beim Vater leben würden (pag. 1039 Z. 21 f.). Die drei ältesten Kinder würden den Kontakt zu ihr ablehnen, da diese sie für die ganze Sache (Strafverfahren) verantwortlich machen würden (pag. 1039 Z. 31 ff.). Mit dem Beschuldigten könne sie ein normales Gespräch führen, sie habe keine Angst mehr vor ihm (pag. 1039 Z. 42 ff.). Seit die Kinder beim Vater seien, habe sie nicht mehr das Gefühl von ihm kontrolliert zu werden (pag. 1040 Z. 1 ff.).