Die Privatklägerin wurde sodann dazu befragt, ob zuerst die versuchte oder die vollendete Vergewaltigung stattgefunden habe. Sie antwortete darauf, dass zum ersten Mal nichts passiert und er geflüchtet sei und beim zweiten Mal sei er zum Orgasmus gekommen (pag. 748 Z. 21 ff.). Auf Vorhalt des Widerspruchs betreffend den zeitlichen Ablauf dieser Übergriffe, führte sie aus, dass sie nicht mehr genau wisse in welcher Reihenfolge diese Übergriffe erfolgt seien (pag. 748 Z. 26 ff.). Es wurde ihr auch vorgehalten, dass sie ausgesagt habe, dass die Wohnung beim zweiten Vorfall – dem Versuch – bereits leergeräumt gewesen sei. Sie führte aus, das sie Vorbereitungen für den Umzug getätigt habe (pag.