215 Z. 621 ff.). Bezüglich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. September 2019 ist ergänzend anzumerken, dass die Privatklägerin ausführte, dass es in ihrer Kultur nicht vorgesehen sei, dass sich eine Frau von ihrem Mann trenne oder bei (ehelichen) Problemen zur Polizei gehe. Es habe sie grosse Überwindung gekostet, aber es sei für sie jetzt alles zu viel geworden. Die ganze Familie in Afghanistan habe den Kontakt zu ihr abgebrochen, auch die Afghanen in der Schweiz wollten nichts mehr mit ihr zu tun haben (pag. 748 Z. 1 ff.). Die Privatklägerin wurde sodann dazu befragt, ob zuerst die versuchte oder die vollendete Vergewaltigung stattgefunden habe.