211 Z. 476 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt der Privatklägerin vor, dass der Beschuldigte die Vorwürfe allesamt bestreite. Sie führte dazu aus, dass sie ihn nicht als Feind wolle. Sie wolle nicht, dass er ausgeschafft werde (pag. 212 Z. 483 ff.). Auf Vorhalt einer Aktennotiz des SRK, wonach der Beschuldigte im Juni 2016 mit ihrer besten Freundin im Nebenzimmer geschlafen haben soll, erklärte sie, dass sie darüber nicht reden möchte (pag. 212 Z. 518 ff.). Auf Vorhalt der Sprachnachrichten gab sie an, dass es stimme, dass der Beschuldigte nach Afghanistan telefoniert und seiner Mutter gesagt habe, sie dürfe sich nicht von ihm trennen, sonst mache er Stücke aus ihr.