Die Privatklägerin schilderte auf Frage, wie es damals zur Vergewaltigung gekommen sei, dass es zuerst zum Versuch des erzwungenen Sexualverkehrs und erst anschliessend zum tatsächlich vollzogenen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei (pag. 207 Z. 343 ff.). Die Staatsanwaltschaft fragte die Privatklägerin sodann wie viel Zeit zwischen dem Vorfall (Vergewaltigung) und dem späteren Vergewaltigungsversuch vergangen sei. Die Privatklägerin führte aus, dass sie es nicht genau wisse, es könnten zwei Wochen gewesen sein (pag. 208 Z. 380 ff.). Das letzte Mal als sie ihn gesehen habe, sei beim Vergewaltigungsversuch gewesen (pag. 209 Z. 417 ff.).