205 Z. 262 ff.). Sie bestätigte im Weiteren, dass der Beschuldigte ihr einmal ein Messer an den Hals gehalten habe. Er habe dies gemacht, um sie einzuschüchtern, damit sie nicht zur Polizei gehe und mit niemandem darüber rede. Er habe ihr das Messer an den Hals gehalten, habe aber nicht geschnitten. Sie habe dabei versucht ihn von sich wegzubringen indem sie gesagt habe, es sei gut, sie gehe nicht zur Polizei (pag. 206 Z. 276 ff.). Die Privatklägerin schilderte auf Frage, wie es damals zur Vergewaltigung gekommen sei, dass es zuerst zum Versuch des erzwungenen Sexualverkehrs und erst anschliessend zum tatsächlich vollzogenen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei (pag.