20 192 Z. 362). Zudem sei die Wohnung wegen des Umzugs nach G.________(Ort) bereits geräumt gewesen. Hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2018 (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828 ff.) ist konkretisierend auszuführen, dass die Privatklägerin angab, weil es alle zwei bis drei Wochen zu Vorfällen (Schläge) gekommen sei, sie dann auch im selben Zeitabstand Frau Dr. O.________ aufgesucht und dieser davon erzählt habe (pag. 203 Z. 162 ff.).