191 Z. 341 ff.). Die Frage, ob sie mit gewissen Handlungen (bezugnehmend auf die vollendete Vergewaltigung) einverstanden gewesen sei, beantwortete sie mit: «Nein, garantiert nicht.» (pag. 191 f. Z. 352 ff.). Auf Frage, wie es zur zweiten Vergewaltigung gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, dass es ein Versuch gewesen sei, sie zu vergewaltigten (pag.