181 Z. 378 ff.). Betreffend die zweite polizeiliche Einvernahme vom 17. Mai 2017 (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 825 f.) – welche die Vorinstanz sehr umfassend wiedergegeben hat – ist ergänzend festzuhalten, dass die Privatklägerin zu Protokoll gab, dass sie in ihrem Leben mit ihrem Mann nie gewollten Geschlechtsverkehr gehabt habe (pag. 188 Z. 195 f.). Weiter gab sie an, sich mit Sicherheit während zehn Minuten bei der Vergewaltigung zur Wehr gesetzt zu haben, danach habe sie einfach keine Kraft mehr gehabt (pag. 190 Z. 270 ff.). Frau Dr. O.________ habe noch leichte Flecken festgestellt (pag. 191 Z. 341 ff.).