12.1.2. Aussagen der Privatklägerin: Sachverhaltliche Ergänzungen durch die Kammer Die Kammer stellt ergänzend und präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die erste polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 12. Mai 2017 (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 823 ff.) fest, dass die Privatklägerin ausführte, dass ihr Mann ihr am Telefon erklärt habe, dass ihr nichts passieren werde, wenn sie die Scheidung zurückziehe und sie ihn als Ehemann zurücknehme. Sie habe ihn gefragt, ob er sich dann ändern werde und ob es dann besser werde.