752 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt des Vorwurfs der Drohung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift, gab er an, dass die Privatklägerin ihn immer bedroht habe. Sie habe gesagt, dass sie ihn nach Afghanistan zurückschicken wolle, weil sie wisse, dass er dort umgebracht werde (pag. 752 Z. 25 ff.). Die Sprachnachrichten habe sie in die Wege geleitet, um diese gegen ihn zu verwenden (pag. 752 Z. 36 ff.). Nach dem Versenden der Sprachnachrichten (Nr. 3, pag. 334) habe sie ihn angerufen und ihm gesagt, die Polizei werde in einer Stunde kommen; dies sei Teil ihres Planes gewesen (pag. 752 Z. 44 ff.). Er bestritt auch den Vorwurf der Nötigung mit dem Messer (pag. 753 Z. 4 ff.).