18 Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. September 2019 gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, dass seine vier Kinder bei ihm leben würden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 821 f., pag. 751 Z. 25 ff.). Er suche nun eine grössere Wohnung, was schwierig sei, weil niemand helfe. Seine Aufenthaltsbewilligung sei vor fünf Monaten abgelaufen. Im Rahmen der Fragen zur Sache bestritt der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe (pag. 752 Z. 7 ff.). Er führte mehrfach aus, dass alles gelogen sei und ihn diese Vorwürfe beschämen würden (pag. 752 Z. 7 ff.).