Er führte aus, dass man in Afghanistan einen Grund brauche, um sich scheiden lassen zu können (pag. 314 Z. 287 f.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgeführt habe, dass er sie vergewaltigt haben soll, gab der Beschuldigte an, dass seine Frau kein 18-jähriges Mädchen und er nicht irgendein Freund von ihr sei, sie seien seit 14 Jahren verheiratet und hätten gemeinsam vier Kinder. Er sei der Vater dieser Kinder und schlussendlich kein 18-jähriger Junge, der es so wahnsinnig nötig habe, sie zu vergewaltigten (pag. 314 Z. 298 ff.). Es sei doch zum Lachen, wie könne man seine eigene Frau vergewaltigen (pag. 315 Z. 315).