312 Z. 216 f.). Sie habe gedacht, dass er in der Türkei eine andere Frau geheiratet habe. Es habe der gegenseitige Respekt gefehlt, woher wohl auch die Distanz gekommen sei (pag. 312 Z. 218 ff.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin bereits ab Februar 2015 in regelmässigen Abständen ihrer Ärztin immer wieder von Schlägen seinerseits berichtet habe, gab er an, dass er sie nie geschlagen habe. Sie hätten einfach verbale Diskussionen gehabt (pag. 312 Z. 222 ff.). Es habe ihn auch nicht gestört, wenn sie kein Kopftuch getragen habe, er habe dies sogar bevorzugt (pag. 313 Z. 261 f.).