17 haben soll, dass er dort mittgeteilt habe, dass er sie umbringen werde, weil er die Scheidung nicht wolle. Er bestritt dies mitgeteilt zu haben, zumal er in Afghanistan nur seine Mutter habe, die zur Privatklägerin keinen Kontakt pflege. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2018 (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 821) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aussagte, dass er die Wohnung gewechselt habe, weil er nicht jeden Tag Diskussionen mit seiner Frau haben wollte (pag. 311 Z. 173 f.).