299 Z. 71 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin führte er auch aus, dass er mit keiner ihrer Freundinnen Sex gehabt habe (pag. 299 f. Z. 81 f.). Es treffe demnach auch nicht zu, dass er seine Frau dazu gezwungen habe, ihm und dieser Freundin beim Sex zuzuschauen (pag. 300 Z. 84 ff.). Auf Vorhalt, seine Frau habe mehreren Personen, die durch die Polizei einvernommen worden seien, mitgeteilt, der Beschuldigte habe sie geschlagen und/oder vergewaltigt, antwortete er, dass dies nicht stimme, sie habe einfach einen Grund gesucht, um sich von ihm scheiden zu lassen (pag. 300 Z. 113 ff.).