289 Z. 178 ff.). Nachdem er dann die Scheidungspapiere unterzeichnet habe, habe ihn die Privatklägerin angerufen und ihm gesagt, er werde nun sehen, was er für Probleme haben werde (pag. 289 Z. 182 f.). Er wolle niemandem etwas Schlechtes antun, wenn die Staatsanwaltschaft Informationen darüber habe, dass er seiner Frau oder jemand anderem etwas Schlechtes angetan habe, dann sei er sofort bereit, die Folgen zu tragen (pag. 290 Z. 203 ff.). Der Beschuldigte weinte. Auf Frage, ob er Kenntnis vom Zahnarztbesuch seiner Frau wegen eines abgebrochenen Zahns habe, gab er an, dass er seiner Frau keinen Zahn abgebrochen habe.