288 Z. 151 ff.). Die Frage, ob er nach der Trennung mit der Privatklägerin – gegen deren Willen – weiter eine sexuelle Beziehung geführt habe, verneinte er. Während ihrer Beziehung habe er sie nie zum Sex gezwungen (pag. 289 Z. 161 ff.). Er sei kein Tier und würde seine Frau nie vergewaltigen (pag. 289 Z. 171 f.). Auf Frage, ob er das Scheidungsbegehren der Privatklägerin akzeptiert habe, gab er an, dass er sich nicht von ihr habe scheiden lassen wollen, sie ihm aber gesagt habe, dass wenn er die Papiere nicht unterschreibe, sie ihm Probleme machen werde (pag. 289 Z. 178 ff.).