16 (recte: L.________) begegnet sei, antwortete er, dass weder etwas vorgefallen sei, noch habe er diese Frau ________ gesehen (pag. 281 Z. 385 ff.). Betreffend die Hafteinvernahme vom 19. Mai 2017 ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, dass er nie mehr als ein Glas Alkohol trinke (pag. 287 Z. 117 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach er sie mehrmals mit den Händen auf dem ganzen Körper geschlagen und sie Verletzungen davongetragen habe, führte der Beschuldigte aus, dass das alles Lügen seien (pag. 288 Z. 125 ff.).