277 Z. 211 f.). Bezüglich der Abmachung des Besuchsrechts der Kinder meinte der Beschuldigte, dass seine Frau lüge, wenn diese geltend mache, dass er sich nicht an den Übergabeort und an die Übergabezeit gehalten habe. Wenn er sie abgeholt oder gebracht habe, sei er jeweils nicht länger als eine Minute dort gewesen (pag. 278 Z. 236 ff.). Auf Vorhalt der Anzeige seiner Frau wegen häuslicher Gewalt meinte der Beschuldigte, dass sie lüge, denn es sei zwar zu verbalen Streitereien gekommen, aber er sei nie handgreiflich geworden, er könne sie gar nicht schlagen, denn er kenne sie seit klein auf (pag. 278 Z. 253 ff.).