Sofern es die Kammer als notwendig erachtet, werden nachfolgend weitere – zu den durch die Vorinstanz bereits zusammengefassten Aussagen der involvierten Personen – ergänzende und präzisierende sachverhaltliche Ausführungen vorgenommen. 12.1.1. Aussagen des Beschuldigten: Sachverhaltliche Ergänzungen durch die Kammer Die Kammer stellt ergänzend und präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Mai 2017 (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.