15 12.1. Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeuginnen umfassend zusammen, sodass darauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 820 ff.). Sofern es die Kammer als notwendig erachtet, werden nachfolgend weitere – zu den durch die Vorinstanz bereits zusammengefassten Aussagen der involvierten Personen – ergänzende und präzisierende sachverhaltliche Ausführungen vorgenommen.