12. Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich wiedergegeben hat, sodass hierfür auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 820 ff.). Die vorliegenden Beweismittel werden – der guten Ordnung halber – nachfolgend dennoch kurz aufgelistet. Als objektive Beweismittel respektive als weitere Beweismittel liegen der Kammer der Bericht von Dr. med. O.________ vom 22. Mai 2017 (pag. 153 ff.), der Zahnarztbericht von P.________ (Q.________) vom 22. Oktober 2018 (pag.