Die Privatklägerin habe aber gemäss allen Auskunftspersonen ähnliche oder gleiche Aussagen gemacht, ohne sich dabei in Widersprüche zu verwickeln. Es habe zudem nicht geklärt werden können, ob der Beschuldigte seine Frau überwachte oder überwachen liess (pag. 137). Die Kammer stellt hierbei fest, dass diesen 14 Schlussbemerkungen im Rapport der Kantonspolizei beweismässig keine massgebende Bedeutung zuzumessen ist, zumal es nicht Aufgabe der Kantonspolizei ist, die ihnen vorliegenden Beweismittel zu würdigen.