Ausserdem sind auch Aussagen von Personen, die zur massgebenden Zeit in die Betreuung der Familie involviert waren, hierbei von wesentlicher Bedeutung. Die Kantonspolizei führte in ihrer Anzeige vom 30. März 2018 (pag. 131 ff.) in den Schlussbemerkungen aus, dass keine Beweise vorliegen würden, welche die Anschuldigungen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten bestätigen würden. Die Privatklägerin habe aber gemäss allen Auskunftspersonen ähnliche oder gleiche Aussagen gemacht, ohne sich dabei in Widersprüche zu verwickeln.