11. Einleitende Bemerkungen Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die angeklagten Sachverhalte stets unter vier Augen stattgefunden hätten und zudem wenig direkte objektive Beweismittel wie Spuren oder dokumentierte Verletzungen vorliegen würden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819 f.). Gestützt auf diese Umstände ist der Sachverhalt demnach primär über die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zu ermitteln. Ausserdem sind auch Aussagen von Personen, die zur massgebenden Zeit in die Betreuung der Familie involviert waren, hierbei von wesentlicher Bedeutung.