Der Beschuldigte sei hingegen absolut uneinsichtig. Er vermöge sich auch nicht mehr an das Gespräch über die häusliche Gewalt mit dem SRK erinnern. Es liege zudem kein Widerspruch darin vor, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten selbst keine Wiedervereinigung gewollt habe, aber als notwendiges Übel, damit diese ihre Kinder wieder bei sich haben konnte, eine solche angestrebt habe. 10. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anschuldigungen im vorliegenden Verfahren vollumfänglich.